S A T Z U N G

 

 

des Obst – und Gartenbauvereins Rheinbreitbach e.V. in der Neufassung vom 01.03.1989

 

 

I.                Name und Sitz 

§ 1

Der 1907 gegründete Obst- und Gartenbauverein Rheinbreitbach hat seinen Sitz in Rheinbreitbach. Der Verein trägt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Rheinbreitbach“.

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form „ e.V. „.

Der Verein ist beim Amtsgericht Neuwied eingetragen

Die Anschrift ist jeweils die Adresse des 1. Vorsitzenden.

 

 

II.              Zweck und Ziel

§ 2

1)      Der Obst – und Gartenbauverein verfolgt gemeinnützige Zwecke i.S. von:

a)      Belehrung und Unterweisung der Bevölkerung im Obst- und Gartenbauwesen,

b)     Abhalten von Fachvorträgen und Kursen,

c)      Ausgestaltung von Lehrwanderungen- und Fahrten, sowie Besichtigungsfahrten, zu obstbaulichen, gärtnerischen oder forstlichen Einrichtungen o.ä.,

d)     Belehrung über die Anwendung von umweltfreundlichen Pflanzenschutzverfahren, -mitteln und deren richtige Dosierung.

 

2)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5)      Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.

 

 

III.           Geschäftsjahr und Mitgliedschaft

§ 3

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.  eines Jahres

 

§ 4

Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Der Antragsteller verpflichtet sich, die Satzung des Vereins zu befolgen. Er ist ebenso wie alle übrigen Mitglieder jederzeit berechtigt, in die Satzung Einblick zu nehmen.

 

§ 5

1)      Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe in der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.

2)      Der Vorstand kann in Einzelfällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Hierbei sind wirtschaftliche Verhältnisse gebührend zu berücksichtigen.

 

§ 6

Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand ausgesprochen, nachdem die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

 

 

IV.            Austritt und Ausschluss

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

1)      Durch Tod,

2)      Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden. Sie hat mindestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres zu erfolgen.

3)      Durch Beschluss, wenn ein Mitglied die Satzung des Vereins wiederholt verletzt, oder dem Vereinsinteresse entgegenarbeitet, oder wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Vereinsbeitrag nicht bezahlt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand die Entscheidung über den erfolgten Ausschluss ist dem Betroffenen vom Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

 

V.              Organe

§ 8

Die Organe des Vereins sind:

 

1)      Der Vorstand

2)      Der Beirat

3)      Die Mitgliederversammlung

 

der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassierer

ferner 3 Beisitzern

Weitere Mitglieder für Sonderaufgaben können nach Bedarf eingesetzt werden.

 

§ 9

Der Vorstand verwaltet den Verein.

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, er leitet die Vorstandssitzungen und die Versammlung der Mitglieder.

Der 1. Vorsitzende wird bei Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden vertreten. Bei Verhinderung beider Vorsitzender übernimmt der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Kassierer deren Aufgaben.

In dieser Reihenfolge wird der Verein auch nach außen hin vertreten. In einfachen Angelegenheiten entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Schriftführer. In schwierigen Fällen muss die Mehrheit des Vorstandes zustimmen.

 

Zusatz:

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

 

VI.            Wahlen

§ 10

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf dieses Zeitraumes aus, so soll die Neuwahl spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung erfolgen

 

§ 11

Die Wahlleitung übernimmt ein von der Versammlung ernanntes Mitglied. Es darf dem zu wählenden Gremium nicht angehören.

 

§ 12

Die Vorschläge zur Wahl der geschäftsführenden Vereinsorgane (s. § 8) erfolgen durch Zuruf. Es sollen nur anwesende Mitglieder gewählt werden. Ein abwesendes Mitglied kann gewählt werden, wenn es sich vorher mit seiner Nominierung einverstanden erklärt hat.

 

 

VII.          Versammlungen

§ 13

1)      Die Versammlungen sind schriftlich oder durch Bekanntmachung in den Zeitungen  „Wochenkurier“, „Heimatschau“ und „Honnefer Volkszeitung“ einzuberufen. Die Einladungen sollen spätestens zwei Tage vorher den Mitgliedern zugehen.

2)      Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder erschienen sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 14

Die Jahreshauptversammlung findet bis spätestens 31.03. des Jahres statt.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

1)      Jahresbericht über die Vereinstätigkeit im verflossenen Jahr.

2)      Kassenbericht über das verflossene Jahr.

3)      Entlastung des Vorstandes

4)      Neuwahlen

5)      Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das kommende Jahr

6)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen

7)      Bei Bedarf: Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 § 15

Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf ein. Er muss eine Vorstandssitzung auch dann einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 16

Der Vorsitzende bzw. der Schriftführer beruft die Mitgliederversammlung nach Bedarf ein. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.

 

 

VIII.       Auflösung

§ 17

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist. Die Auflösung kann dann in ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird eine weitere Versammlung nach vier Wochen einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

§ 18

Im Falle der Auflösung des Vereins geht das, nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Barvermögen an die Gemeinde Rheinbreitbach zu gemeinnützigen Zwecken.

 

§ 19

Die nunmehr vorliegende Neufassung der Satzung auf dem Jahre 1907, ist durch Beschlussfassung am 13.03.1989 ab dem 13.02.1989 in Kraft getreten.

 

Rheinbreitbach, den 13.02.1989

 

gez.                                                   gez.                                   gez.

1.      Vorsitzender                           2. Vorsitzender               Schriftführer

 

Eingetragen in das Vereinsregister 3 VR 1041 am 10.Mai 1989 – Das Amtsgericht Neuwied –

 

 

Dienstsiegel Amtsgericht Neuwied

 

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